Bedingungen für die Einwilligung

Art. 7 DSGVO

  • Punkt 2. Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Person durch schriftliche Erklärung, die noch andere Sachverhalte betrifft, so muss das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist. Teile der Erklärung sind dann nicht verbindlich, wenn sie einen Verstoß gegen diese Verordnung darstellen.
  • Punkt 4. Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, muss dem Umstand in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden, ob unter anderem die Erfüllung eines Vertrages, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrages nicht erforderlich sind.

Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

Art. 9 DSGVO

  • Punkt 2. e Die Verarbeitung bezieht sich auf personenbezogene Daten, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat.

Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person


Art. 13 DSGVO

  • Punkt 1. Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten Folgendes mit:
    • a) Den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen
    • b) Den Zweck, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung
    • c) Gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
  • Punkt 2. Zusätzlich zu den Informationen stellt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten folgende weitere Informationen zur Verfügung, die notwendig sind, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten
    • a) Die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung der Dauer
    • b) Ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder Vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche mögliche Folgen die Nichtbereitstellung hätten.

Widerspruchsrecht


Art. 21 DSGVO

  • Punkt 1. Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Artikel 6 Absatz1 folgender, Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling. Der Verantwortliche verarbeitet die personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
  • Punkt 2. Die betroffene Person muss spätestens zum Zeitpunkt der ersten Kommunikation mit ihr ausdrücklich auf das Widerspruchsrecht hingewiesen werden; dieser Hinweis hat in einer verständlichen und von anderen Informationen getrennten Form zu erfolgen.

Beschränkungen


Art. 23 DSGVO

  • Punkt 1. Durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt, können die Pflichten und Rechte gemäß den Artikeln 12 bis 22 und Artikel 34 sowie Artikel 5, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 12 bis 22 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, im Wege von Gesetzgebungsmaßnahmen beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, die Folgendes sicherstellt:
    • a) die nationale Sicherheit
    • b) die Landesverteidigung
    • c) die öffentliche Sicherheit
    • d) die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
    • e) Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt für die unter den den Buchstaben a,b,c,d, genannten Zwecke verbunden sind
  • Punk 2. Jede Gesetzgebungsmaßnahme im Sinn des Absatzes 1 muss insbesondere gegebenfalls spezifische Vorschriften enthalten zumindest in Bezug auf:
    • a) Zweck der Verarbeitung
    • b) Die Kategorienpersonenbezogener Daten
    • c) Den Umfang der vorgenommenen Beschränkungen
    • d) Die Garantien gegen Missbrauch oder unrechtmäßiger Zugang oder unrechtmäßiger Übermittlung
    • e) Die jeweiligen Speicherfristen sowie die geltenden Garantien unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Zweck der Verarbeitung